Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen

Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen

Liebe Bürgerinnen und Bürger,

hiermit möchten wir Sie auf die Verordnung zur Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen hinweisen.

Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit haben die Eigentümer bzw. die Nutzungsberechtigten der Vorderlieger-Grundstücke (direkt an eine Straße oder Gehweg angrenzend) und auch der Hinterlieger-Grundstücke (indirekt an eine Straße oder Gehweg angrenzend) die in der jeweiligen Verordnung bestimmten Abschnitte der Reinigungsflächen (= Fußwege / Geh- u. Radwege bis zur Fahrbahnmitte, einschließlich der Parkstreifen) auf eigene Kosten zu reinigen.

Die Reinigungsflächen sind nach Bedarf, regelmäßig aber mindestens einmal im Monat zu kehren, sowie von Gras und Unkraut zu befreien (soweit diese in üblichen Hausmülltonnen für Biomüll, Papier, Restmüll oder Wertstoffcontainern entsorgt werden kann); entsprechendes gilt für die Entfernung von Unrat auf Grünstreifen. Insbesondere nach einem Unwetter sind Abflussrinnen und Kanaleinläufe freizumachen, soweit diese innerhalb der Reinigungsflächen liegen. Im Herbst sind die Reinigungsarbeiten bei Laubfall, soweit durch das Laub, die Situation als verkehrsgefährdend eingestuft ist (z.B. bei feuchter Witterung), ebenfalls bei Bedarf, regelmäßig aber einmal in der Woche, durchzuführen.

Wird eine öffentliche Straße schuldhaft verunreinigt oder die obliegende Reinigungspflicht nicht erfüllt, haftet der Pflichtige unter Umständen bei Folgen von den daraus resultierenden Unfällen. In diesen Fällen kommt eine zivilrechtliche Haftung aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Verstoßes gegen die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht in Betracht.

Bei Fragen oder Unklarheiten können sie sich gerne unter 08293 699-14 melden.

Straßenverkehrsbehörde
Verwaltungsgemeinschaft Welden

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