Einführung des Bayerischen Krippengeldes

Einführung des Bayerischen Krippengeldes

Der Bayerischen Landtag hat den Gesetzentwurf zur Einführung eines bayerischen Krippengeldes am 5. Dezember 2019 beschlossen. Nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt tritt das Gesetz zum 1. Januar 2020 in Kraft.

Vom bayerischen Krippengeld profitieren Eltern mit Kindern ab dem zweiten Lebensjahr. Das Krippengeld knüpft an den Besuch einer nach dem Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) geförderten Kindertagesbetreuung (Kindertageseinrichtung oder Tagespflege) an. Da das Krippengeld bis zum 31. August des Kalenderjahres gezahlt wird, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet, ist die Anknüpfung zur Beitragsentlastung für die gesamte Kindergartenzeit nahtlos. Beide Leistungen grenzen sich rein zeitlich ab, d.h. das Krippengeld wird beispielsweise auch dann bis zum 31. August des Kalenderjahres, in dem das dritte Lebensjahr vollendet wird, weitergezahlt, wenn das Kind bereits vorher in einen BayKiBiG-geförderten Kindergarten wechselt.

Mit dem Krippengeld werden Elternbeiträge bis zu 100 Euro pro Monat erstattet, die tatsächlich von den Eltern (und nicht bspw. dem Jugendamt über die wirtschaftliche Jugendhilfe) getragen werden. Das Krippengeld ist einkommensabhängig. Es wird nur bis zu einer haushaltsbezogenen Einkommensgrenze von 60.000 Euro gezahlt. Für Mehrkindfamilien wird ein Zuschlag von 5.000 Euro pro weiteres Kind gewährt. Das bayerische Krippengeld wird für Bezugsmonate ab dem 1. Januar 2020 gezahlt. Deshalb können grundsätzlich nach dem 1. Januar 2017 geborene Kinder, die bereits ein Jahr alt sind, profitieren. In Ergänzung zur bereits bestehenden Beitragsentlastung im Kindergartenbereich werden durch das Krippengeld auch Eltern von jüngeren Kindern finanziell bei den Elternbeiträgen entlastet.

Die Antragsteller müssen erklären, dass ihr Kind eine nach dem BayKiBiG geförderte Einrichtung besucht. Damit die Eltern das möglichst unbürokratisch und ohne Rückfragen bei den Einrichtungen feststellen können, werden sie auf die Hinweispflicht der Einrichtungen auf die BayKiBiG-Förderung nach Art. 19 Nr. 9 BayKiBiG hingewiesen. Wir bitten Sie daher zur Vermeidung von Nachfragen darum, die Einhaltung der Hinweispflicht nochmal zu prüfen. Es kann in den Einrichtungen dennoch zu Nachfragen der Eltern kommen, ob die jeweilige Einrichtung nach dem BayKiBiG gefördert ist. Bei der Tagespflege ist zu erwarten, dass diese Frage der Tagespflegeperson oder dem zuständigen Jugendamt gestellt wird. Hier gilt, dass wir bewusst bei Antragstellung auf die Erbringung von Nachweisen verzichtet haben, so dass die Ausstellung von Bescheinigungen etc. nicht notwendig ist.

Die Auszahlung des Krippengeldes erfolgt auf Antrag durch das Zentrum Bayern Familie und Soziales direkt an die Antragsteller. Der Antrag samt Erläuterungen steht auf der Homepage des ZBFS unter www.zbfs.bayern.de/familie/krippengeld zur Verfügung. Dort gibt es auch Antworten auf häufige Fragen zum Krippengeld.

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