Informationen zum Lärmschutz - Ruhezeiten

Informationen zum Lärmschutz - Ruhezeiten

Nach der 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung) gelten folgende Ruhezeiten beim Betrieb von Geräten und Maschinen:

1. Unter anderem dürfen die im folgenden aufgeführten Geräte und Maschinen an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr im Freien nicht betrieben werden:

Gemeinschaftliches UmweltzeichenFreischneider; Baustellenbandsägemaschine; Baustellenkreissägemaschine; Tragbare Motor-kettensäge; Kompressor (< 350 kW); Beton- und Mörtelmischer; Bohrgerät; Altglassammelbehälter; Grastrimmer oder Graskantenschneider; Heckenschere; Hochdruckwasserstrahlmaschine; Fugen-schneider; Rasenmäher (mit Ausnahme von land- und forstwirtschaftlichen Geräten oder Mehrzweckgeräten, deren Hauptantrieb eine installierte Leistung vom mehr als 20 kW aufweist); Rasentrimmer oder Rasenkantenschneider; Laubbläser; Laubsammler; Mobilkran; Vertikutierer; Schredder oder Zerkleinerer; Schweißstromerzeuger etc. (die vollständige Liste der Geräte und Maschinen finden Sie unter www.vg-welden.de).

2. Freischneider, Grastrimmer, Graskantenschneider, Laubbläser oder Laubsammler dürfen in reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten, etc. sowie auf dem Gelände von Pflegeanstalten an Werktagen auch in der Zeit von 07.00 Uhr bis 09.00 Uhr, von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr und von 17.00 Uhr bis 20.00 Uhr nicht betrieben werden, es sei denn, dass für die Geräte und Maschinen das gemeinschaftliche Umweltzeichen vergeben worden ist und sie mit diesem gekennzeichnet sind:

Im Übrigen gelten die gesetzlichen Ruhezeiten an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr für jeglichen Lärm.

Des Weiteren werden alle Bürgerinnen und Bürger vor allem in Sachen Lärmvermeidung um die Mittagszeit um Rücksicht auf Ihre Mitmenschen und Nachbarn gebeten.

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